Ab Montag den 29.11.2010 gilt die neue Winterreifen-Pflicht : Für wen gilt die Winterreifenpflicht?
Für Autos, Motorräder und Lkw: Schwere
Nutzfahrzeuge wie Busse und Lkw der
Fahrzeugklassen "M2 und M3" sowie
"N2 und N3" sollen nur auf den
Antriebsachsen Winterreifen aufziehen. Denn
die Reifen an den übrigen Achsen von
Nutzfahrzeugen sind laut Ramauser
grundsätzlich besser für den
Ganzjahreseinsatz geeignet als die
Pkw-Sommerreifen. Land- und
Forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sollen von
den Vorschriften völlig ausgenommen werden,
"da ihre Bereifung wegen des
grobstolligen Profils bei winterlichen
Wetterverhältnissen ausreichend Sicherheit
bietet."
gruß posti88
Skype :t.notter
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Hallo Posti,
wo steht das,
haste mal nen link?
Gruß
BUS
Grüße von BUS: Brigitte, Uwe, Stefanie. Knatter, Knatter: T3, Bj 91, ex JX jetzt AAZ, Westfalia Klappdach, Selbstausbau, 75 PS, 280 Tkm
Der Blaue, Multivan WBX, SS, 92 PS 230 Tkm
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ne habe ich auch nur leider geschikt bekommen bin aber am suchen
gruß posti88
Skype :t.notter
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Hir ein auszug aus dem ADAC bricht leider etwas länger als geplant:
Zitat
FAQs zur Winterreifenpflicht
Was ändert sich? Was bleibt?
Der ADAC begrüßt die Gesetzesänderung, da es im Interesse eines jeden Fahrers ist, die Angaben zu den Wettervehältnissen und zur Bereifung zu präzisieren. Bislang herrschte gerade bei der Frage, welcher Reifen verwendet werden soll große Unsicherheit. Auch befürworten wir die Entscheidung, dass es keine generelle Winterreifenpflicht für bestimmte Zeiträume gibt, da die Wetterverhältnisse in Deutschland regional unterschiedlich sind.
* Was sich ändert
Warum wurde eine Änderung der Winterreifenpflicht beschlossen?
Die bisherige Formulierung ist nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg zu unbestimmt. Es sei für den Einzelnen nicht erkennbar, bei welchen Witterungsverhältnissen Winterreifen verwendet werden müssen und welche Eigenschaften der Reifen besitzen muss, um als "geeignet" zu gelten. Um diese auch aus verfassungsrechtlicher Sicht problematische Formulierung möglichst schnell zu konkretisieren ist eine entsprechende Gesetzesänderung angekündigt worden.
Was ist neu?
In der Straßenverkehrsordnung wird zukünftig genau beschrieben, was unter "winterlichen Wetterverhältnissen" zu verstehen ist: Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte.
Neu ist auch, dass erstmals auf den Begriff des M+S-Reifens abgestellt wird. Entgegen erster Informationen wird der Begriff "Winterreifen" nicht in die StVO aufgenommen.
Der Gesetzestext schreibt vor, dass ein Kraftfahrzeug bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit Reifen gefahren werden darf, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften erfüllen. Dort ist festgelegt, dass das Laufflächenprofil und die Struktur von M+S-Reifen so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch sowie frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Die im Fachhandel gekauften Winter- und Ganzjahresreifen mit M+S-Kennzeichnung erfüllen die so beschriebenen Voraussetzungen. Insoweit gibt es „Bestandschutz“ für bereits gekaufte Reifen.
Welche Reifen dürfen verwendet werden?
Alle mit "M & S" gekennzeichneten Reifen, also auch Ganzjahres- oder Allwetterreifen. Auf Schnee nach einfachen Kriterien geprüfte Winterreifen haben zusätzlich das Schneeflockensymbol mit drei Bergspitzen ("three peak moutain").
Die Qualitäten von Winterreifen können veröffentlichten Winterreifentest entnommen werden.
Wird es einen festen Zeitraum für die Winterreifenpflicht geben?
Nein. Eine generelle Winterreifenpflicht gibt es nicht und wird es nicht geben.
Ein Zeitraum wie z.B. von Oktober bis Ostern ist nicht vorgeschrieben, wird von Sicherheitsexperten aber empfohlen.
Wird sich das Bußgeld ändern?
Wer gegen § 2 Abs. 3a StVO verstößt, muss zukünftig mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro und 1 Punkt im Verkehrszentralregister rechnen. Bei einer Behinderung des Verkehrs infolge falscher Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro und 1 Punkt.
Gibt es Ausnahmen von der Winterreifenpflicht?
Neben der Besonderheit, dass für Lkw und Busse die Winterreifenpflicht nur für die Antriebsachsen vorgeschrieben ist, sind auch land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge von der Winterreifenpflicht ausgenommen werden. Hintergrund ist, dass diese Fahrzeuge üblicherweise mit Reifen ausgestattet sind, die zwar nicht als Winterreifen (M+S-Reifen) gekennzeichnet, aufgrund ihres grobstolligen Profils der Lauffläche und des Reifenaufbaus jedoch für den Betrieb bei winterlichen Verhältnissen ausreichend sind. Wichtig: Dies gilt nicht für grobstollige Sommerreifen von Geländewagen.
Sind zukünftig weitere Regelungen angedacht?
Langfristig soll eine internationale Regelung geschaffen werden, nämlich eine europaweite einheitliche Kennzeichnung von Winterreifen.
*
Was bleibt
Welches Bußgeld droht, bei Verstößen, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung begangen wurden?
Bei einem Verkehrsverstöße, also dem Fahren mit Sommerreifen trotz Schnee oder Eis droht ein Bußgeld. Sofern die Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges nicht an die Wetterverhältnisse angepasst ist, sieht Nr. 5 a Bkat alte Fassung ein Verwarnungsgeld von 20 € vor. Kommt es dabei zu einer konkreten Behinderung, so ist ein Regelsatz von 40 € sowie 1 Punkt im Verkehrszentralregister festgeschrieben. Ob eine Behinderung vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Problematisch sind die Fälle im Grenzbereiche, wenn also Schnee fällt und dieser nicht auf der Straße liegen bleibt, oder die Benutzung von Sommerreifen bei Tauwetter. Hier ist in Zweifelsfällen das Verfahren einzustellen.
Droht ein Verwarnungsgeld, wenn das Fahrzeug bei Schnee und Eis auf der Straße mit Sommerreifen lediglich parkt?
Nein. Nur, wenn das Fahrzeug auch gefahren wird droht eine entsprechende Sanktion. Es bleibt jedem selbst überlassen zu entscheiden, ob er bei Eis und Schnee sein Fahrzeug nutzen möchte oder lieber auf alternative Verkehrsmittel umsteigt.
An wen richtet sich die neue und alte Winterreifenregelung?
Wer trotz winterlicher Straßenverhältnisse mit Sommerreifen fährt, begeht einen Verkehrsverstoß; für dieses Fehlverhalten ist nicht der Halter verantwortlich.
Was gilt für Motorräder?
Motorräder sind auch Kraftfahrzeuge im Sinne der Vorschrift und müssen daher bei Eis und Schnee auch entsprechend ausgerüstet sein. In der Praxis ist es jedoch so, dass nur wenige Winterreifengrößen für Motorräder angeboten werden. Während die Benutzung von Geländemotorrädern mit grobstolligen Reifen und das Fahren mit leichten Mofas und Rollern toleriert werden, ist zumindest von Fahrten mit schweren Motorrädern bei verschneiten und vereisten Straßen abzuraten.
Müssen auch Urlauber ihre im Ausland zugelassenen Fahrzeuge mit Winterreifen ausstatten, wenn sie auf deutsche Straßen unterwegs sind?
Von § 2 Abs. 3 a StVO ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland erfasst. Somit gilt die Vorschrift auch für Kraftfahrzeuge mit ausländischer Zulassung. Dies wird sich auch durch die Konkretisierung der Vorschrift nicht ändern.
Welche Auswirkung hat ein Unfall mit Sommerreifen auf die Kaskoversicherung?
Kommt es wegen der Benutzung der Sommerreifen zum Unfall, kann dies zur Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit (§ 61 VVG) führen. Notwendig hierfür ist eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße, weil nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden und dasjenige unbeachtet blieb, was jedem Verständigen einleuchtet. Neben der objektiven Erforderlichkeit kommt es auch auf die Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit an. Ob die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit tatsächlich vorliegen, ist stets vom Einzelfall abhängig.
Kommt es zu einer Mithaftung, wenn das Fahrzeug bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen ausgerüstet war?
Auch in der Haftpflichtversicherung hat die Benutzung von Sommerreifen auf Schnee erhebliche Auswirkungen, da es hier zu einer Mithaftung des Geschädigten kommen kann. Diese kann sich zunächst aus der erhöhten Betriebsgefahr des Halters (§ 7 StVG) ergeben. Die Betriebsgefahr stellt diejenige Gefahr dar, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden ist. Wird diese durch besondere unfallursächliche Umstände erhöht, kann dies zu einer Mithaftung des Halters führen, auch wenn der Unfallgegner durch ein eigenes Verschulden den Unfall verursacht hat. Nach einer Entscheidung des AG Trier (zfs 1987, 162) kommt es zu einer Mithaftung von 20 %, wenn das Fahrzeug mit Sommerreifen auf Schnee bei einem Ausweichmanöver, das der Unfallverursacher zu vertreten hat, ins Schleudern gerät und dabei verunglückt.
Auch der Verschuldensmaßstab des Fahrers (§ 18 StVG) kann zu einer Mithaftung führen, da ein objektiver Verstoß gegen § 2 Abs. 3 a StVO bei der Benutzung von Sommerreifen auf Schnee vorliegt. Dieser objektive Verstoß führt zu einer Verschuldensvermutung, wobei dem Fahrer eine Entlastungsmöglichkeit geboten ist. Abzustellen ist also darauf, ob die Gefahrensituation für den Durchschnittsfahrer erkennbar war. Nur wenn dies verneint wird oder nachgewiesen werden kann, dass die Benutzung der Sommerreifen für den Unfall nicht kausal war, kommt es nicht zur Mithaftung.
Und noch eine empfolene seite des ADAC mit 3% ADAC Rabatt:
http://ssl.delti.com/cgi-bin/rshop.pl?ds...17821&s_p=index
zum empfelen sind:
http://ssl.delti.com/cgi-bin/rshop.pl?de...=100&sowigan=Wi -habe schon 4 stück bestellt
gruß posti88
Skype :t.notter
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wau.........
nicht schlecht
Courage heißt, alles zu riskieren
alles zu setzen, und vielleicht alles zu verlieren.
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Okay also im prinzip ab den ersten Anzeichen für schnee oder Glätte Winterreifen drauf.
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